Die Todesfallleistungen der Pensionskasse
Versicherte Personen die verheiratet sind und Kinder haben, müssen sich nicht um die Todesfallregelung ihrer Pensionskasse sorgen. Das Gesetz sieht für diesen Fall klare Bestimmungen vor. Bis vor einigen Jahren wurden unverheiratete Lebenspartner aber überhaupt nicht für Leistungen berücksichtigt und auch im Falle einer Scheidung war die Rechtslage unklar. Wer hat heute Anspruch auf eine Rente und was passiert mit dem Todesfallkapital?
Im Gegensatz zur AHV, ist das einbezahlte Guthaben bei der Pensionskasse persönlich. Auf den Namen des Versicherten lautet ein individuelles Konto, auf dessen Höhe die Rente berechnet wird. Stirbt eine verheiratete, versicherte Person, haben Eheleute und Kinder des Verstorbenen Anspruch auf Rentenleistungen. War die versicherte Person unverheiratet und kinderlos konnte die Pensionskasse bis zur 1. BVG-Revision im Jahre 2005 frei über das Geld verfügen. Neu ist, dass das Gesetz nun erlaubt, für den Bezug des Pensionsguthabens unverheirateter und kinderloser Mitglieder Drittpersonen eintragen zu lassen: zum Beispiel des Konkubinatspartners – auch des gleichgeschlechtlichen. Ebenfalls eingetragen werden können – in der Reihung der gesetzlichen Erbfolge – bereits erwachsene Nachkommen, Eltern und Geschwister, sowie entferntere Verwandte, wobei in letzterem Fall nur die Hälfte des Guthabens (der vom Versicherten selber einbezahlte Teil) ausbezahlt wird.
Gut zu wissen:
- viele Pensionskassen erlauben den Eintrag von Konkubinatspartnern bereits. Die gesetzliche Grundlage (Art. 20a BVG) erlaubt den Eintrag jedoch nur, es besteht vonseiten der PK keine Verpflichtung! Studieren Sie das Reglement ihrer PK.
- Die gesetzliche Erbfolge kann auch bei PK-Guthaben nicht abgeändert werden. Es ist nicht möglich Eltern oder Geschwister vor dem Ehepartner zu berücksichtigen.
- Änderungen an der Begünstigungsfolge müssen immer schriftlich erfolgen. Oft müssen diese mit Scheidungspapieren, Geburtsurkunden oder gemeinsamen Mietvertrag belegt werden, einige Kassen fordern zusätzliche Bestätigungen.
- Wird die Eintragung, beispielsweise des Konkubinatspartners vergessen, nützt auch der spätere Beweis, man habe jahrzehntelang zusammengelebt nichts. Es gilt die Begünstigungsfolge vor dem Tod des Versicherten.
- Lassen Sie sich die Änderungen schriftlich bestätigen und informieren Sie alle Betroffenen.
- Alle diese Regelungen gelten sowohl für den Rentenbezug, wie auch für die Kapitalauszahlung.


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