Lebensversicherung
Der Klassiker unter den Vorsorgeplänen sind Lebensversicherungen. Diese dürfen nur von Versicherern abgeschlossen werden. Man unterscheidet hierbei zwischen gebundenen (3a) und freien (3b) Lebensversicherungen. Der Unterschied liegt darin, dass eine gebundene Lebensversicherung nur erwerbstätige, oder selbstständige Personen abschliessen können. Prämien dürfen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, erst bei der Auszahlung der Police wird ein (reduzierter) Steuersatz fällig. Wie hoch der abzugsfähige Betrag ist, wird vom Bund festgelegt und liegt für das Jahr 2009 bei maximal Fr. 6 566.-, was 8% des oberen BVG-Grenzlohnes entspricht.
Werden keine Beiträge in eine Pensionskasse der 2. Säule einbezahlt, dürfen bis zu 20% des Einkommens als Vorsorge vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Jedoch besteht auch hier ein Oberwert: ab 1. Januar 2009 liegt dieser bei Fr. 32′832. Die Abzüge können sowohl bei der direkten Bundessteuer, wie auch für Kantons- und Gemeindesteuern geltend gemacht werden.
Die freie Lebensversicherung (3b) steht auch Erwerbslosen offen. Die Prämien können nur in beschränktem Rahmen vom Einkommen abgezogen werden. In der Regel ist der zulässige Betrag aber bereits durch Prämienbeiträge an Krankenkasse und Unfallversicherung ausgeschöpft. Steuerliche Vorteile stehen erst bei der Auszahlung an: Auf die erzielten Überschüsse wird keine Einkommenssteuer fällig. Wichtig zu wissen: Lebensversicherungsprodukte der Säule 3b eignen sich nur beschränkt zum Vermögensaufbau, sind aber bezüglich Begünstigung Dritter, Verpfändung und Verfügbarkeit einiges flexibler.
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