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Mann pensioniert: Ehefrau muss Beiträge zahlen!

Publiziert von admin am Samstag, 17 Oktober 2009Kein Kommentar

VorsorgeIn den seltensten Fällen wird bei einem Ehepaar die Frau und der Mann gleichzeitig pensioniert. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der erwerbstätige Ehepartner vor dem nichterwerbstätigen Partner pensioniert wird. In diesem Fall wird der letztere Beitragspflichtig. Die Änderung wird nicht von Amtswegen eingeleitet, sondern muss selbstständig vorgenommen werden.

Im konkreten Fall bedeutet das folgendes: Wenn in einer Ehe der Mann arbeitet und die Ehefrau erwerbslos bleibt, bezahlt der Hauptverdiener die Beiträge seiner Frau mit, sofern dieser mindestens den doppelten Mindestbeitrag an die AHV bezahlt. Diese Frau gilt als mitversichert und erhält in dieser Zeit die für eine Vollrente nötigen Beitragsjahre. Wird der Mann nun mindestens ein Jahr vor seiner Frau pensioniert, muss sich die nichterwerbstätige Ehefrau bei der AHV-Ausgleichskasse zur Beitragszahlung anmelden. Tut sie das nicht, kann dies zu empfindlichen Rentenkürzungen führen. Dies gilt auch im ungekehrten Fall, also wenn die Ehefrau als Haupterwerbstätige arbeitet und der Mann erwerbslos bleibt. Ähnlich verhält es sich, wenn der pensionierte Ehepartner stirbt, während dessen erwerbslose Frau oder Mann noch nicht pensioniert ist. Bezahlt dieser Teil durch eigene Erwerbstätigkeit keinen AHV-Beitrag, so muss für die Zeit bis zur Pensionierung selber aufgekommen werden und zwar unabhängig davon ob eine Hinterbliebenenrente bezogen wird oder nicht. Zum Zeitpunkt der Pensionierung wird die Hinterbliebenenrente in eine Altersrente umgewandelt und aufgrund der bisher geleisteten Zahlungen (also auch der allfällig ausgebliebenen) berechnet.
Die Situation bei der 2. und 3. Säule

In die Pensionskasse kann nur der Erwerbstätige selber einzahlen. Wird dieser vor dem Ehepartner pensioniert oder stirbt er kurz vor der Pensionierung, ändert das für den Ehepartner nichts. Die Rente (auch die Hinterbliebenenrente) wird auf die Ist-Zahlen berechnet. Ob der zurückbleibende Partner Anspruch auf eine Rente oder Auszahlung hat, hängt ausserdem vom Leistungsumfang der Kasse ab. Informieren Sie sich frühzeitig bei ihrer Pensionskasse, ob als Begünstigte auch nicht eheliche Partner eingetragen werden können und welche Leistungen im Nichterlebensfall des Versicherten erbracht werden. Diese können von Kasse zu Kasse stark variieren: einige erlauben nur den Bezug einer Rente oder gewähren nur Zugriff auf den selber einbezahlten Betrag.

Die dritte Säule ist – wie immer – die flexibelste von allen drei Säulen. Sie beruht nicht auf Zivilstand oder Anspruchsregelungen, sondern einzig auf die vertraglichen Vereinbarungen, die der Versicherte weitgehend mitbestimmen kann. Einzig in der beruflichen Vorsorge ist beim Bezug des Kapitals auf Erbfragen Rücksicht zu nehmen. Rentenzahlungen können unabhängig vom Erbgang auch unverheirateten Partnern zu Gute kommen. Wichtig dabei: Das gesamte Kapital, zum Beispiel einer Lebensversicherung, gehört dem Versicherten, respektive den Hinterbliebenen. Es ist die einzige Versicherungsart, bei denen das geäufnete Kapital nicht verloren geht (1. Säule) oder nur unter Bedingungen ausbezahlt wird (2. Säule). Welche Säule-3-Lösung die für Sie lukrativste ist erfahren Sie in einem kostenlosen Vergleich. Sie können sich ebenfalls eine unverbindliche Offerte von verschiedenen Anbietern zukommen lassen.

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