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Scheidung: Die Vorsorge wird geteilt

Publiziert von admin am Sonntag, 16 August 2009Kein Kommentar

VorsorgeirrtümerMassgeblichen Anteil an der Funktionsweise der Vorsorgesysteme hat in der Schweiz der Zivilstand. Bei der 1. Säule mitversichert ist der nichterwerbstätige Ehepartner, sofern der andere Partner mindestens den doppelten Minimalbeitrag an die AHV leistet. Beim (Vor-) Bezug von Geldern aus der 2. Säule ist immer auch die Einwilligung des Ehepartners nötig, profitiert dieser doch von den Leistungen in ehelicher Solidarität. Zuletzt wirkt sich der Zivilstand auch bei Leistungen der 3. Säule aus: weil davon ausgegangen wird, dass in einer Ehe die Einlagen aus dem gemeinsam erwirtschafteten Einkommen geleistet werden, gehört das Kapital entsprechend beiden Eheleuten.

Die rechtlichen Grundlagen über die Verfügung von Pensionskassen- und 3.Säule-Geldern ändern sich also mit der Heirat. In noch viel deutlicherem Masse tut es das bei der Scheidung, die laut Statistik in rund der Hälfte aller Ehen vorkommt: Gut zu wissen also, wer welchen Anspruch auf das vorhandene Kapital hat.

AHV
Bei der AHV besitzt man kein eigenes Konto, auf dem sich Geld anhäuft. Bei der 1. Säule werden die Beitragsjahre gezählt und der durchschnittliche Lohn festgehalten, auf den man AHV-Beiträge geleistet hat – daraus ergibt sich der Rentenanspruch. Heiraten zwei Menschen, so werden die Konten zwar immer noch getrennt geführt. Bleibt oder wird einer der Partner nichterwerbstätig, profitiert dieser vom Einkommen des anderen, denn dieser bezahlt den AHV-Beitrag des liierten Partners. Eine Scheidung hat keine Folgen auf das Konto der geschiedenen Leute. Der nichterwerbstätige Teil muss nun aber selber dafür sorgen, dass in den Beitragsjahren keine Lücke entsteht. Achtung: Auf erhaltene Alimente müssen keine AHV-Beiträge entrichtet werden, es entsteht also keine automatische Anmeldung bei der AHV. Diese muss man immer selber vornehmen.

Pensionskasse
Anders sieht es bei der Pensionskasse (PK) aus, denn hier werden persönliche Konten geführt. Geteilt wird der während der Ehe einbezahlte Betrag, einschliesslich Zinsen – und zwar beider Partner. Wichtig: Diese Regelung gilt auch, wenn eine Gütertrennung oder sonst welche Übereinkünfte getroffen wurden. Die Zahlung ist zwingend und kann nicht mit der restlichen Aufteilung der Güter ausgeglichen werden. Ebenfalls geteilt werden nebst dem beruflich gebundenen Guthaben, Freizügigkeitskonten und -policen, sowie für Wohneigentum vorbezogenes PK-Geld. Verloren dagegen ist vorbezogenes Geld für die Eigenständigkeit – dieses ist endgültig weg. Man hat als Konteninhaber jedoch keine Macht, Gelder eigenständig zu verschieben – der Ausgleich erfolgt durch Anweisung des Gerichts, welches die Scheidung vollzogen hat. Achtung: Bei Pensionskassen mit Leistungsprimat (d.h. zur Pensionierung wird ein vorbestimmter Betrag ausbezahlt) können durch diesen Ausgleich Beitragslücken entstehen. Die PK wird hiernach höhere Lohnabzüge tätigen, wodurch sich der Versicherte in die angestrebte Rentenhöhe wieder einkauft. Auch bei der Pensionskasse mit Beitragsprimat (die meisten Firmen führen eine solche) kann man sich wieder auf das frühere Guthaben einkaufen – und zwar steuerfrei.

3. Säule
Gelder der privaten Vorsorge fallen grundsätzlich in die Güterregelung. Auch hier gilt analog zur PK: Während der Ehe einbezahlte Beträge gelten als gemeinsames Vermögen und werden hälftig geteilt. Vorbehalten ist eine Erklärung beider Eheleute, wonach finanzielle Einlagen aus persönlichem Kapital bezahlt wurde. Dies zu erreichen ist bei einem Streitfall möglicherweise schwierig. Unser Tipp: In einer Ehe sollte nicht nur einer der Partner eine Lebensversicherung abschliessen, sondern beide.

Ausnahmen
Dag Gericht kann in besonderen Fällen bei der Vorsorge regulierend eingreifen. Von den oben erklärten Regelfällen sind folgende Ausnahmen möglich:

-    Wurde vor der Scheidung einer oder beide Ehegatten bereits Pensioniert, oder bezieht dieser eine Invalidenrente, gilt das Kapital als bezogen und kann folglich nicht mehr geteilt werden.
-    In einer Scheidungskonvention verzichtet ein Ehegatte auf seinen Anspruch. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die Vorsorge auf andere Weise geregelt wird und wird vom Gericht genau geprüft.
-    Es könnte auch sein, dass der vermögendere Ehegatte zu einer höheren Zahlung verknurrt wird, falls die hälftige Teilung zum eindeutigen Nachteil der anderen Partei führen würde. Dies hat aber auch den Vorteil, dass ersterer danach höhere Wiedereinkäufe in die Pensionskasse vornehmen kann – steuerfrei.

Zusammenfassend kann man sagen, dass man als verheiratetes Paar die Vorsorge für den Fall einer Scheidung im Auge behalten soll. Die Vorsorge geht tatsächlich nicht nur einen Ehegatten etwas an, sondern beide. Das hat nichts mit dem gemalten Teufel an der Wand zu tun, sondern mit praktischen Überlegungen. Lässt sich ein 40 Jahre lang verheiratetes Paar scheiden, bei dem mehrheitlich nur ein Gatte das Einkommen erzielte, wird das für beide Menschen drastische Folgen haben, denn für beide reicht die Hälfte nirgendwo hin.

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