Vorsorgekonto
Hauptanbieter von Vorsorgekonti sind Banken. Die Einbezahlten Beträge sind nicht mit einer Versicherungsleistung gekoppelt und werden in der Regel zu einem, gegenüber Sparkonti erhöhten Satz verzinst, der an eine vertraglich festgesetzte Laufzeit gebunden ist. Auch hier ist die Unterscheidung der Säulen 3a und 3b zu berücksichtigen – Über steuerliche Begünstigung gelten die gleichen Bestimmungen wie bei Lebensversicherungen: Erwerbstätige mit Pensionskasse können maximal Fr. 6′682.-* in Abzug bringen, Erwerbstätige oder Selbstständige ohne Pensionskasse bis zu 20% des Einkommens und höchstens Fr. 33′408.-*. Eine Auszahlung ist frühestens 5 Jahre vor dem Erreichen des AHV-Alters vorgesehen, vorzeitige Rückzüge sind möglich, aber mit hohen Spesen verbunden.
Banken werben damit, Einlagen in Vorsorgekonti können je nach finanzieller Situation auch ausgesetzt werden, ohne das Verluste entstünden und Vergleichbares sei bei Lebensversicherungen nicht möglich. Zu beachten gilt hierbei, dass je nach Höhe der ausgelassenen Prämien, das Sparziel nicht mehr im vollen Umfang erreicht werden kann. Um dem Bedürfnis nach Versicherungsschutz nachzukommen bieten Banken separate Todesfall-Risiko-Versicherung an.
Weiter zum Thema: Fondssparpläne
Übersicht: Vorsorge Modelle Schweiz
*Stand: 01.01.2011

Sehr geehrte Direktion,
ich habe heute in einer Zeitung gelesen, dass über das 3b – sparen
der Zins bei den Steuern nicht versteuert werden muss. Frage: gilt das auch für Rentner über 65 Jahren?
mfg
K. Rohrbach 8824
Sehr geehrter Herr Rohrbach
Die Information in dieser Zeitung ist so nicht richtig. Zinserträge sind in der freien Vorsorge (Säule 3b) steuerlich nicht begünstigt. Das heisst, dass Sie den Zins den Sie erhalten in Ihrer Steuererklärung angeben müssen und Sie darauf Steuern zahlen. Typisches Beispiel für ein 3b-Konto ist etwa das ganz gewöhnliche Sparkonto. Entsprechend spielt es keine Rolle, ob Sie pensioniert sind oder nicht.
Einzig in der Säule 3a, also der gebundenen Vorsorge, werden die Zinserträge nicht unmittelbar bei der Gutschrift besteuert, sondern erst bei der Auszahlung – und zwar zu einem reduzierten Satz. Da Einlagen in die gebundene Vorsorge nur Erwerbstätigen offen steht, erübrigt sich auch hier die Frage, ob dies im Rentenalter einen Unterschied ergibt.
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