Grundlagen der BVG

Was ist die berufliche Vorsorge und woraus besteht sie?

Versicherungspflicht

Ist die BVG verpflichtend oder unter bestimmten Voraussetzungen sogar freiwillig?

Finanzierung

Wie finanziert sich die berufliche Vorsorge und wie hoch sind die Beiträge?

Organisation der BVG

Wie ist die BVG organisiert und welche Rechtsform ist notwendig?

Informationen rund um die Berufliche Vorsorge

Auf diesem Internetportal finden Sie nützliche, grundsätzliche Informationen zu den Grundpfeilern des schweizerischen Vorsorgesystems sowie der Organisation, der Versicherungspflicht und der Finanzierung der Beruflichen Vorsorge. Des Weiteren informieren wir Sie über die Leistungen der Pensionskassen bei der Pensionierung, der Erwerbsunfähigkeit oder im Todesfall. Egal ob Arbeitnehmer oder -geber – wichtig ist es für alle gleichermassen, sich frühzeitig mit der Altersvorsorge zu beschäftigen.

Als Unternehmer müssen Sie sich aber unweigerlich Gedanken darüber machen, wie Sie Ihre Mitarbeitenden und auch sich selbst bestmöglich versichern können. Dabei ist es von besonderer Wichtigkeit, eine Versicherungslösung zu finden, welche Ihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen entspricht. Nur so sind Sie oder Ihre Mitarbeiter auch im Alter frei von finanziellen Ängsten und können den Lebensabend sorgenfrei geniessen.

Verschiedenste Fallbeispiele lassen Sie das System der Beruflichen Vorsorge besser verstehen und nachvollziehen. Unser Ratgeber liefert Ihnen kurze und verständliche Erklärungen wichtiger Begriffe und gibt Ihnen nützliche Tipps mit auf den Weg in die berufliche Selbstständigkeit.

Wir helfen Ihnen bei der Suche nach der optimalen Vorsorgevariante. Lassen Sie sich von einem Experten beraten und bestellen Sie eine kostenlose und unverbindliche Offerte.

BVG Grundlagen

Grundsätzliches zur beruflichen Vorsorge

Die berufliche Vorsorge – oder auch 2. Säule genannt – ist einer der drei Pfeiler des schweizerischen Vorsorgesystems. Die berufliche Vorsorge gewährleistet den Arbeitgebern und –nehmern eine sichere Rente im Alter sowie Schutz im Invaliditäts- oder Todesfall. Die Pensionskassen ergänzen die Leistungen aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und sorgen dafür, dass die Pensionierten, Hinterlassenen oder Invaliden ihren bisherigen Lebensstandard beibehalten können und ermöglichen einen angenehmen Lebensabend. Es ist wichtig, dass Sie sich als Unternehmer Gedanken darüber machen, wie Sie Ihre Mitarbeitenden, aber auch sich selbst bestmöglich versichern können. Auf dieser Seite erfahren Sie Grundsätzliches über die Organisation des schweizerischen Vorsorgesystems und der beruflichen Vorsorge im Speziellen. Gerne bieten wir Ihnen zudem auf Wunsch eine kostenlose und unverbindliche Beratung an. Wir unterstützen Sie auf der Suche nach der optimalen Versicherung für die Unternehmensgründung, der Ergänzung bestehender BVG-Lösungen sowie bei einem Pensionskassenwechsel.

Das Drei-Säulen-Konzept

Die Altersvorsorge in der Schweiz

Die berufliche Vorsorge basiert in der Schweiz auf drei Säulen: der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (1. Säule), der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der Selbstvorsorge (3. Säule) (vgl. Bundesverfassung, Art. 111, Abs. 1). Das sogenannte Drei-Säulen-Prinzip hat zum Ziel, den gewohnten Lebensstandard im Alter, bei Invalidität und im Todesfall für sich oder die Hinterbliebenen zu sichern.

Staatliche Vorsorge (1. Säule)

Zur staatlichen Vorsorge gehört die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie die Invalidenversicherung (IV) und allfällige Ergänzungsleistungen (EL).

Die AHV sichert die Grundbedürfnisse der Pensionierten. Sie garantiert aber nicht nur das Existenzminimum für Pensionierte sondern zahlt auch Witwen- und Waisenrenten an die Hinterbliebenen. Die Höhe der ausbezahlten Rente hängt einerseits von der Höhe des bisherigen Einkommens und andererseits von der Dauer, während derer die AHV-versicherte Person Prämien einbezahlt hat, ab. Jeder der Schweizer Arbeitnehmer – egal, ob angestellt oder selbstständig – ist dazu verpflichtet, AHV-Beiträge zu bezahlen.

Die Invalidenversicherung (IV) unterstützt diejenigen Personen, welche infolge von Geburtsgebrechen, Unfall oder Krankheit behindert sind und ihrer Arbeit nicht mehr oder nur noch eingeschränkt folgen ausführen können. Die IV verfolgt das Ziel, die Behinderten wieder einzugliedern und ihnen zu ermöglichen, sich selbst zu ernähren.

Die Ergänzungsleistungen (EL) kommen dann zum Tragen, wenn die Leistungen aus der AHV und der IV nicht ausreichen, um die Lebenshaltungskosten des Versicherten zu decken. Wer bedürftig ist, kann Zusatzgelder beantragen. Die Bedürftigkeit und die Beitragshöhe sind individuell und werden von Fall zu Fall abgeklärt.


Berufliche Vorsorge (2. Säule)

Die Pensionskassen ergänzen die Leistungen der AHV und sollen dafür sorgen, dass die Pensionierten, Hinterlassenen oder Invaliden ihren bisherigen Lebensstandard beibehalten können und einen möglichst angenehmen Lebensabend ermöglichen. Die Zahlung des Pensionskassenbeitrages ist für jeden Angestellten ab einem gewissen Beitrag obligatorisch. Mit der Beitragszahlung sichert sich der Arbeitnehmer nicht nur einen angenehme Rentenzahlung im Alter, sondern versichert sich gleichzeitig auch gegen Invalidität und Tod.

Private Vorsorge (3. Säule)

Die private Vorsorge bildet die 3. Säule des schweizerischen Vorsorgesystems. Mit den Beiträgen der 1. und der 2. Säule können im Alter erhebliche Lücken zum bisherigen Einkommen entstehen. Durch private Vorsorgezahlungen, beispielsweise an ein Säule-3a-Konto können solche Vorsorgelücken geschlossen und Vermögen aufgebaut werden. Das Entrichten von Beiträgen an die 3. Säule ist freiwillig.

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Versicherungspflicht

Für Ihre finanzielle Sicherheit im Alter

Seit dem Jahre 1985 muss jeder Arbeitgeber seine Angestellten bei einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule versichern. So wird gewährleistet, dass für den Arbeitnehmenden und seine Familie angemessen vorgesorgt wird und im Alter der gewohnte Lebensstandard weitergeführt werden kann. Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern, für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären (vgl. Bundesverfassung, Art. 113, Abs. 2a-e).

Versicherte Personen

Grundsätzlich sind alle AHV-pflichtigen Personen dem BVG unterstellt, sofern sie ein Jahreseinkommen beziehen, welches über der sogenannten Eintrittsschwelle liegt. Die Versicherungspflicht startet mit dem Stellenantritt. Der Eintritt in die Pensionskasse erfolgt mit 17 Jahren bzw. am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Versichert sind zu diesem Zeitpunkt gemäss Gesetz nur die Risiken Tod und Invalidität. Mit dem Alter von 25 Jahren bzw. am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres beginnt dann das eigentliche Alterssparen (Sparversicherung). Die Beitragspflicht endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei dauernder Unterschreitung des erwähnten Mindestlohnes, bei der Erlangung des Rentenalters (Frauen 64 Jahre, Männer 65 Jahre), bei Invalidität sowie im Todesfall.

Organisation der Versicherung

Wer sich keiner – meist von Versicherungsgesellschaften, Banken oder Verbänden betriebenen – Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung anschliessen möchte, der muss sich selbst ein Vorsorgewerk einrichten. Dieses muss vom Betrieb rechtlich getrennt und verselbständigt sein sowie die Rechtsform einer Stiftung, einer Genossenschaft oder einer Einrichtung des öffentlichen Rechts aufweisen. Im Vorsorgewerk versichert sind alle versicherungspflichtigen Angestellten des Betriebs. Für kleinere und mittlere Unternehmen (KMUs) lohnt sich die Einrichtung eines eigenen Vorsorgewerks aber kaum. Sinnvoller ist es, sich einer bereits bestehenden Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung anzuschliessen. Die Versicherung von selbständigerwerbenden Personen erfolgt beim eigenen Berufsverband oder der Vorsorgeeinrichtung des eigenen Personals. Falls keine dieser Möglichkeiten besteht, kann die freiwillige Versicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung erfolgen. Wir helfen Ihnen bei der Suche nach der optimalen Versicherungslösung. Lassen Sie sich von einem Experten kostenlos und unverbindlich beraten und finden Sie heraus, welche Versicherungsvariante für Sie die beste ist.

Finanzierung

Wie finanziert sich die berufliche Vorsorge?

Die Finanzierung der 2. Säule erfolgt nach dem Kapitaldeckungsverfahren. Im Kapitaldeckungsverfahren wird das Kapital real angespart. Jede Altersgruppe bildet sich während der Erwerbsdauer ein Vermögen, welches nach dem Erreichen des Rentenalters oder bei Tod und Invalidität in Form von Renten ausbezahlt wird. Das Vermögen setzt sich aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen sowie seit dem 1. Januar 2009 einem jährlichen Zinssatz von 2 Prozent zusammen. Um die Vorsorgeleistungen zu gewährleisten, wird ein Deckungskapital angelegt. Dieses dient dazu, die laufenden Renten, die Freizügigkeitsleistungen sowie die künftigen versicherten Leistungen der Versicherten bezahlen zu können.

Der Staat trägt durch die Steuerbefreiung der Versicherungsbeiträge und des Vermögens in der 2. Säule indirekt zur Vorsorgefinanzierung bei.

Arbeitgeberbeiträge

Die Höhe der Arbeitgeberbeiträge kann nicht generell bestimmt werden. Sie variiert je nach Arbeitgeber und Vorsorgeeinrichtung. Es ist jedoch gesetzlich vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge seiner Arbeitnehmenden bezahlen muss (vgl. Bundesverfassung, Art. 113, Abs. 3). Das heisst: Die Arbeitgeberbeiträge müssen gleich hoch sein wie diejenigen, welche der Arbeitnehmer in die 2. Säule einbezahlt. Wenn der Arbeitgeber einen grösseren Betrag übernehmen möchte, so ist ihm das freigestellt. Dies ist vor allem bei gut ausgebauten Vorsorgeeinrichtungen der Fall: Hier bezahlen die Arbeitgeber oft mehr als die doppelte Summe der obligatorisch geforderten Versicherungsbeiträge.

Festlegen des versicherten Lohnes

Es kommt auf die Lohnhöhe an, ob man Beiträge an die Pensionskasse leisten muss oder nicht. Sobald eine bestimmte «Eintrittsschwelle» erreicht wird, wird die Beitragszahlung an die 2. Säule obligatorisch. Das Gesetz legt für das Obligatorium einen Jahres-Mindestlohn bzw. eine Eintrittsschwelle fest. In den Jahren 2016/2017 liegt diese Eintrittsschwelle BVG bei CHF 21′150.-. Der versicherte Lohn entspricht dem Bruttolohn abzüglich dem Koordinationsabzug von CHF 24′675.- (Stand 2017), bei Teilzeitangestellten wird er anteilsmässig berechnet. Der restliche, so nicht versicherte Lohnanteil ist durch die 1. Säule (AHV/IV) gedeckt.

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Organisation der BVG

Einrichten eines eigenen Vorsorgewerks

Zur Durchführung der beruflichen Vorsorge muss jeder Arbeitgeber mit seinen versicherungspflichtigen Angestellten einem Vorsorgewerk beitreten. Wer sich keiner – meist von Versicherungsgesellschaften, Banken oder Verbänden betriebenen – Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung anschliessen möchte, der muss sich selbst ein Vorsorgewerk einrichten. Das Einrichten eines Vorsorgewerks ist jedoch ziemlich komplex und mit viel Aufwand verbunden. Vorsorgeeinrichtungen, welche die Personalvorsorge im Sinn des BVG durchführen, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde, welcher sie unterstehen, in das Register der beruflichen Vorsorge eintragen lassen. Für die Registrierung gilt es, den verschiedenen, im BVG verankerten, materiellen sowie auch formellen Ansprüchen gerecht zu werden. Das heisst, die Vorsorgeeinrichtung muss die gesetzlichen Leistungen erbringen und die dafür erforderlichen Beiträge erheben, damit sie registriert wird. Im weiteren werden die wichtigsten Anforderungen, welchen ein eigenständig errichtetes Vorsorgewerk gerecht werden muss, kurz dargestellt.

Rechtsform

Die Vorsorgeeinrichtung muss entweder als Stiftung, als Genossenschaft oder als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts organisiert sein. Neben Einrichtungen des öffentlichen Rechts, welche ausschliesslich den Gemeinwesen und Institutionen des öffentlichen Rechtes vorbehalten sind, eignet sich vor allem die Rechtsform der Stiftung als Vorsorgeeinrichtung für Unternehmen.

Stiftungsrat

Für den Stiftungsrat – das oberste Organ einer Stiftung der beruflichen Vorsorge – gilt gemäss Gesetz das Paritätsprinzip (vgl. BVG, Art. 51). Dieses besagt, dass die Arbeitnehmer sowie auch Arbeitgeber das Recht haben, die gleiche Zahl von Vertretern in den Stiftungsrat zu entsenden. Normalerweise wählen die Arbeitgeber die Arbeitgebervertreter, die Arbeitnehmervertreter werden von den Arbeitnehmenden gewählt. Der Stiftungsrat entscheidet selbst über die wesentlichen Angelegenheiten und beaufsichtigt übrige interne Gremien.

Informationspflicht und Kontrolle

Wichtig ist es, dass die Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten regelmässig über die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz, das Altersguthaben, die Organisation und die Finanzierung sowie über die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs informieren. Die Versicherten haben zudem das Recht auf die Aushändigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts sowie über weitere im BVG geregelte Informationen. Ein ganzes Netzwerk von Kontrollorganen prüft das Handeln der Pensionskasse. Eine anerkannte Kontrollstelle prüft einmal im Jahr Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögenslage. Ein Pensionskassen-Experte überprüft diese Fakten zusätzlich in regelmässigen Abständen und die kantonalen Aufsichtsbehörden überwachen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Die Oberaufsicht haben der Bundesrat sowie das Amt für Sozialversicherung.

Für kleinere und mittlere Unternehmen (KMUs) lohnt sich die Einrichtung eines eigenen Vorsorgewerks kaum. Sinnvoller ist es, sich einer bereits bestehenden Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung anzuschliessen. Die Versicherung von selbstständigerwerbenden Personen erfolgt beim eigenen Berufsverband oder der Vorsorgeeinrichtung des eigenen Personals. Falls keine dieser Möglichkeiten besteht, kann die freiwillige Versicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung erfolgen. Die Auffangeinrichtung sorgt für jene vor, welche sich keiner registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen haben sowie für freiwillig Versicherte und Personen, welche aus einer Pensionskasse ausgeschieden wurden. Zudem versichert die Sammelstiftung ALV- Bezüger gegen Invalidität und Tod.

Wissen Sie, wie und wo Sie sich am besten versichern lassen sollen? Wir helfen Ihnen auf der Suche nach der besten Vorsorgevariante. Bestellen Sie eine kostenlose und unverbindliche Offerte und lassen Sie sich von einem Experten beraten.