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Das Überobligatorium bei Pensionskassen

Publiziert von admin am Sonntag, 21 Juni 2009Ein Kommentar

BerechnungEinige Betriebe und Arbeitgeber sind dafür berühmt, welch gute Pensionskassenleistungen sie erbringen. Neben der eigentlichen Pension stehen dem Versicherten Vergünstigungen auf Mietobjekte zu die von der Kasse verwaltet werden, oder den Pensionären wird eine höhere Rente oder besondere Leistungen im Todesfall versprochen. All diese Leistungen gehören zum so genannten Überobligatorium. Es umfasst alle Leistungen, zu welchen die Pensionskassen nicht von Gesetzeswegen verpflichtet werden können. Das Gesetz sieht nämlich nur drei wesentliche Verpflichtungen vor: Den Zeitpunkt der Pensionierung (verlinken mit „Frühpensionierung: Daran müssen Sie denken“), die Verzinsung des Kapitals welches bisher geäufnet wurde, und den Umwandlungssatz (verlinken mit „die Sache mit dem Umwandlungssatz“), anhand dem die Höhe der Rente berechnet wird. In einfachen Worten: Alle weiteren Leistungen sind freiwillig.

Das PK-Reglement studieren

Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie das Reglement Ihrer Pensionskasse durchblättern. Sie werden feststellen, dass bei vielen Passagen davon die Rede ist, dass gewisse Leistungen erbracht werden „können“. Leistungen, an die Sie sich womöglich jahrelang gewöhnt haben, wie etwa eine höhere Verzinsung des Guthabens, oder die Anwendung eines höheren Umwandlungssatzes. Auch Teuerungen „kann“ die PK auszahlen – sie muss aber nicht. Mehr noch: Gewisse Leistungen kann eine Kasse nachträglich sogar zurücknehmen. Dann nämlich, wenn das Vermögen der Pensionskasse eine Unterdeckung aufweist und saniert werden muss. Wichtig zu wissen ist, dass Pensionskassen nicht willkürlich Änderungen durchsetzen dürfen, die zu Ungunsten der Versicherten gehen. Dennoch muss man sich bewusst sein, dass es sich beim Überobligatorium um eine freiwillige Leistung der Pensionskasse handelt. Geht es der Pensionskasse finanziell nicht gut, wird der Sparhebel dort angesetzt und man kann sich als Versicherter nur dann wehren, wenn die Leistung im Pensionskassen-Reglement Ihres Arbeitgebers verbindlich zugesichert wurde.

Unser Tipp: Bei Überobligatorischen Leistungen von Pensionskassen verhält es sich gleich wie bei Überschussbeteiligungen bei Versicherungen. Sie sind freiwillig. Wenn Sie sich auf eine Leistung oder einen Zins verlassen wollen, muss dies im Vertrag schriftlich festgehalten werden. Finden Sie mit einer persönlichen, für Sie absolut kostenlosen Offerte heraus, welche Möglichkeiten Ihnen bei der Vorsorge offen stehen und welche Leistungen dabei verbindlich erbracht werden.

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